Berufsunfähigkeitsversicherung

Neu ab 01.01.2001:

Gesetzliche Rentenversicherte, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, haben nach dem Rentenreformgesetz 2001 nur noch Anspruch auf eine gestaffelte Erwerbsminderungsrente. Dabei spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle mehr, d. h. der Rentenversicherungsträger kann dem Versicherten auch Tätigkeiten zumuten, die keiner oder nur geringer beruflicher Qualifikation bedürfen:

  • Wer noch mindestens 6 Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit (z. B. Parkwächter) nachgehen kann, erhält KEINE Rente
  • Bei Arbeitsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden täglich wird eine HALBE Erwerbsminderungsrente gezahlt
  • Erst wer außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine VOLLE Erwerbsminderungsrente

Für alle Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren wurden, hat die Bedeutung einer privaten Absicherung der Arbeitskraft also weiter an Bedeutung gewonnen - besonders für hoch qualifizierte Arbeitskräfte.

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