Patientenverfügung im Ausland – rechtliche Grundlagen

Für viele ist es ein Alptraum, nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit von lebenserhaltenden Maßnahmen abhängig zu sein, ohne den eigenen Willen noch ausdrücken zu können. Viele Menschen entscheiden sich daher zur Vorsorge und setzen eine notarielle Patientenverfügung auf, die die eigenen Behandlungswünsche für Extremsituationen enthält oder beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen ausschließt, wenn keine Aussicht auf Besserung oder Linderung mehr besteht.

Doch gilt die Patientenverfügung auch im Ausland? Und werden meine Wünsche wie festgelegt auch im Ausland berücksichtigt? 

 

Für im Ausland lebende Personen stellt sich die Frage, inwieweit eine deutsche Patientenverfügung überhaupt im Land der Wahl bindend ist. Vor allem bei längeren Aufenthalten oder der dauerhaften Auswanderung sollte sich lieber nicht darauf verlassen werden, dass die Verfügung auch in der neuen Heimat rechtliche Verbindlichkeit besitzt. 

 

Keine Verbindlichkeit im Ausland!

 

Denn Patientenverfügungen basieren auf nationalen, nicht auf internationalen Gesetzen. Die in der Verfügung getroffenen Entscheidungen sind bei entsprechender notarieller Beglaubigung in Deutschland für die behandelnden Ärzte verpflichtend – nicht so im Ausland. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um EU- oder Nicht-EU-Ausland handelt.  

Krankenhaus, Krankenbett, Krankenschwester

Trotzdem ist eine Patientenverfügung mitunter sinnvoll. 

Auf diese Weise kann der ausländische Arzt zumindest vom Patientenwillen Kenntnis erlangen und prüfen, ob die getroffenen Regelungen mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung vereinbar sind.

Damit im Ernstfall keine wertvolle Zeit verloren geht, sollte allerdings eine beglaubigte Übersetzung in der Landessprache oder zumindest in Englisch vorliegen. 

Ausländische Patientenverfügung: nationale Gegebenheiten beachten

 

Eine weitere Alternative kann es insbesondere für Auswanderer sein, sich in der neuen Wahlheimat über die nationalen Möglichkeiten zu informieren. Ruheständler, die ihren Lebensabend beispielsweise auf den Kanaren verbringen, können ähnlich wie in Deutschland eine spanische Patientenverfügung aufsetzen, die entweder zusätzlich von drei Zeugen unterschrieben oder durch einen Notar beglaubigt werden muss. 

 

Neben den nationalen Gesetzgebungen, die die Umsetzung einer deutschen Patientenverfügung möglicherweise begrenzen, sollten sich Reisende und Auswanderer aber auch über die jeweiligen technisch-medizinischen Gegebenheiten kundig machen. Selbst wenn von Rechts wegen der Umsetzung nichts entgegenstünde, haben nicht alle ausländischen Krankenhäuser dieselben Möglichkeiten wie deutsche Mediziner. Darauf sollte die Patientenverfügung abgestimmt sein. 

 

Mitunter keine Patientenverfügung möglich

 

In manchem Staat ist eine rechtlich bindende Patientenverfügung gar unmöglich, beispielsweise in Italien. Auswanderer müssen sich dann darauf einstellen, dass ihren Behandlungswünschen nicht oder nicht in dem Umfang entsprochen wird, wie sie sich dies möglicherweise wünschen würden. 

 

Gegebenenfalls ist der Zweck der Patientenverfügung aber auf einem Umweg zu erreichen. In Italien etwa kann eine Patientenverfügung durch einen für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eingesetzten gesetzlichen Vertreter durchgesetzt werden. Hierzu sollten in Italien Lebende sich jedoch unbedingt anwaltlich oder notariell beraten lassen.

 

Trotzdem müssen sich Personen, die sich im Ausland aufhalten, darüber im Klaren sein, dass nicht immer ethische Gesichtspunkte die größte Rolle bei medizinischen Entscheidungen spielen. So sind beispielsweise gerade aus ärmeren Ländern Fälle bekannt, in denen Europäer entgegen einer Patientenverfügung am Leben erhalten wurden, damit die Krankenversicherung des Patienten weiterhin Geldleistungen überweist. 

Krankenhausbett, Dame, Hand halten

 

 

Weitere Aspekte der medizinischen Betreuung

 

 

Reisende und Auswanderer sollten sich aber nicht nur um die Patientenverfügung im Land der Wahl kümmern. Weitere Aspekte, die bei Unfall oder Krankheit von entscheidender Bedeutung sein können, sind beispielsweise folgende Fragen: 

 

 

  • Kann zusätzlich eine Betreuungsverfügung aufgesetzt werden?
  • Kann zusätzlich eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt werden?
  • Sind Patientenverfügungen etc. rechtlich bindend?
  • Können Patientenverfügungen offiziell registriert werden?
  • Werden ggf. für unterschiedliche Lebensbereiche (Personensorge, Vermögenssorge usw.) unterschiedliche Betreuer eingesetzt?
  • Welche Ämter sind für die Bestellung eines amtlichen Betreuers zuständig? Welchen Beschränkungen und Kontrollen unterliegt ein solcher Betreuer? Durch welche Maßnahmen ist die Bestellung eines amtlichen Betreuers ggf. zu verhindern?
  • Wird neben einer guten Auslandskrankenversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung benötigt?
  • Beinhaltet die Auslandskrankenversicherung ggf. auch den Rücktransport des Patienten ins Herkunftsland, nicht nur unter medizinischen Gesichtspunkten, sondern auch auf Wunsch des Patienten?

(Alexander Kretschmar)


Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig.


Weitere Infos zum Thema: Patientenverfügung, Notfallplanung

 

 

 

 

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