Versichert bei Krieg?

Gilt die Auslandskrankenversicherung, wenn in dem Land, das ich bereise Krieg ausbricht?

 

Nutzerfrage: Gilt meine Auslandskrankenversicherung auch bei Krieg?

 

Was ist, wenn in dem Land, in dem ich auf Reisen bin, plötzlich Krieg ausbricht? Sind Verletzungen oder Erkrankungen, die damit in unmittelbarer Berührung stehen von meiner Auslandskrankenversicherung abgedeckt?

 

Das sind Frage, welche sich Reisenden stellen, die planen , beispielsweise ein Land mit politisch instabiler Situation, zu besuchen. 

 

Im Video erfahren Sie wann Ihre Auslandskrankenversicherung auch im Kriegsfall gilt: 



Worin muss bei Krieg unterschieden werden?

 

1. Krieg bestand bereits vor dem Antritt der Reise - kein Versicherungsschutz

 

Bestand die Kriegssituation bereits vor dem Antritt der Reise, so ist die Auslandskrankenversicherung für dieses Land nicht gültig. Die Versicherer orientieren sich hier an den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Gibt das Auswärtige Amt eine solche Reisewarnung für ein Land heraus, ist dieses vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 

2. Der Krieg bricht während des Aufenthaltes aus  - (eingeschränkter) Versicherungsschutz

 

 

Bricht der Krieg während des Aufenthalts in einem Land aus, besteht der Versicherungsschutz, je nach Versicherer weitere 7 Tage, nach dem die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde. Einige Versicherer verzichten allerdings auch auf diese Klausel. Dazu immer in den Bedingungen des Versicherers nachschauen! 

 

Was ist bei Inneren Unruhen?

 

Innere Unruhen können plötzlich und unerwartet auftreten, wie zum Beispiel der Putsch in der Türkei, im Jahr 2016. Wie sieht es dann mit der Gültigkeit der Auslandskrankenversicherung aus? Schließlich handelt es sich nicht um einen Krieg, aber um eine andere, oft gewaltsame, gefährliche Situation. 

Hier gilt die Regelung, dass der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung bei Inneren Unruhen nur bei einer "aktiven Teilnahme" an der Unruhe, erlischt. 

Das bedeutet: Beteiligt man sich "aktiv", ist man nicht mehr über die Auslandskrankenversicherung versichert. 

Andernfalls bleibt der Versicherungsschutz, wie bisher bestehen. 

 

 

Zu den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes: 

Das steht in den Bedingungen:

Download
Auslandskrankenversicherung bei Krieg: Würzburger
Informationen zum Versicherungsschutz im Kriegsfall bei der Würzburger Versicherung auf Seite 7
Würzbuger .pdf
Adobe Acrobat Dokument 250.9 KB
Download
Auslandskrankenversicherung bei Krieg: AWP
Informationen zum Versicherungsschutz im Kriegsfall bei der AWP Versicherung auf Seite 3
AWP.pdf
Adobe Acrobat Dokument 239.0 KB

Alle Informationen aus dem Video in schriftlicher Form (Videotext):

 

Diese Woche bekam ich eine Anfrage von einem Herrn und er hatte folgende Frage: „ Was ist, wenn ich ins Ausland reise, vor Ort bin, und plötzlich bricht in diesem Land Krieg aus. Habe ich dann weiterhin über meine Auslandskrankenversicherung Versicherungsschutz?“ Das klären wir jetzt in diesem Video.

 

Folgende Frage also: Wir nennen den Herrn mal Peter. Peter möchte mehrere Monate verschiedene Länder dieser Erde bereisen, er hat dazu eine Auslandskrankenversicherung abschlossen, auf Tagesbasis, da die sechswöchige Versicherung nicht ausreicht und da reden wir jetzt drüber.

Die Frage war: Ich bin in einem Land und plötzlich bricht dort der Krieg aus. Bin ich dann weiterhin über meine Auslandskrankenversicherung versichert und Zahlen die dann auch? Darum geht es.

 

Wir haben hier mehrere Situationen. Situation Nummer eins: Es ist schon Krieg in dem Land, in das ich einreisen möchte. Dann sagen die Bedingungen „nein, wir leisten nicht. Sie haben keinen Versicherungsschutz.“.  Vorhersehbare Kriegsereignisse. Was ist vorhersehbar? So steht es oftmals in den Bedingungen drin. Recht einfach, die Versicherer orientieren sich meistens am Auswärtigen Amt. Hat das Auswärtige Amt für dieses Land oder diese Region eine Reisewarnung ausgesprochen, dann gilt es als vorhersehbar und haben Sie keinen Versicherungsschutz.  Die andere Situation , die Peter mich gefragt hat, ich bin in einem Land und jetzt bricht plötzlich der Krieg aus. Dort gibt es bei den Versicherungen andere Regelungen. Hierzu möchte ich Ihnen aus den Bedingungen vorlesen: „Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Beginn des Ereignisses ereignet.“. Das bedeutet, ich bin in einem Land, es bricht der Krieg aus, dann muss ich innerhalb sieben Tage ausreisen, da ich in diesem Zeitraum noch Versicherungsschutz habe, danach nicht mehr. Es gibt Versicherer, die auch auf diese Klausel verzichten. Nun sprechen wir die ganze Zeit über Krieg. Was auch unter diesen Bereich fällt, sind innere Unruhen. Nehmen wir beispielsweise den Putsch in der Türkei, oder vor Jahren in Thailand. Wie ist dann die Handhabe? Recht einfach. Auch hierzu nochmal ein Blick, in die Versicherungsbedingungen: „Kein Versicherungsschutz besteht, durch aktive Teilnahme an den inneren Unruhen.“. Also wenn ich selber den Stein in die Hand nehme und mitschmeiße und mitmache, habe ich eine aktive Teilnahme und Schäden, die dabei entstehen, leistet der Versicherer nicht.

 

Wie gehen Sie also am besten vor? Bevor Sie ausreisen oder die Reise losgeht, und sie sich nicht ganz sicher sind, gehen Sie auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes und schauen dort nach, ob es eine Reisewarnung für dieses Land oder diese Region, die Sie bereisen wollen, gibt. Besteht eine Reisewarnung, sollten Sie nicht einreisen, da Sie keinen Versicherungsschutz haben.  Außerdem sollten Sie einfach in den Bedingungen nachschauen, wie Ihr Versicherer dies im Einzelfall handhabt. Dies finden Sie in den Bedingungen unter der Überschrift „Leistungsausschlüsse“.

 

Ihnen eine schöne und gute Reise!

 

Kommentare: 0